Teil II

Deslinde del Dominio Publico Maritime – Terrestre del Tramo

Marina Interior de Empuriabrava

En el T.M. De Castello d Empuries Gerona, Plano No: 3 Hoja No:

10 de 13 Plano: Poligonal del deslinde del D.P.M.T.

Wer im InterNet  das „Ley 22-188, de 28 de juliol, de costas“ d.h. das Küstengesetz, anklickt, der findet einen Begleittext – offenbar handelt es sich um die Veröffentlichung einer Rede zum Gesetz – mit der das königliche Staatsoberhaupt sich an seine Untertanen wendet.

Es geht dabei sowohl um eine Zustandsbeschreibung des Landes, als auch um die Darlegung der Gründe, warum das Gesetz erlassen wurde und zur Lösung welcher Probleme es notwendig ist.

Es geht aber auch – und das ist im Grunde das Wesentliche – um das offene und klare Eingeständnis von schwerwiegenden Fehlern und Versäumnissen von Politik, Staat, Justiz und Verwaltung, d.h. um staatlicherseits nicht verhinderte Korruption und  um Vetternwirtschaft. 

Es geht um einen Verwaltungsapparat, der sich in geradezu feudalistischer Machtvollkommenheit über bestehende Gesetze hinwegsetzte, um eigene, meist wirtschaftliche Ziele zu verfolgen und der aus dem Land das gemacht hat, was es heute ist.

Stark verkürzt könnte man sagen, daß der spanische Staat versucht, sich mit diesem Gesetz „billig“ aus der Affäre zu ziehen und nicht daran denkt, das Lehrgeld für seine eigenen Fehler selbst zu bezahlen, obwohl er an den Einnahmen der durch das Gesetz zu beseitigenden Auswüchse und Mißstände viele Jahrzehnte lang mehr als gut verdient hat.

Stattdessen beruft man sich auf zum Teil aus dem Mittelalter stammende Gesetze und benutzt das Deckmäntelchen des Umweltschutzes als Generalvollmacht, um auf Kosten gutgläubiger und getäuschter Immobilienbesitzer  Buße zu tun.

Dem neuen Gesetz wird eine Funktion zugewiesen, die es aus mehreren Gründen nicht erfüllen kann. Dies beginnt bei den geradezu als abstrus zu bezeichnenden Definitionen seines Wirkungsbereiches, sowohl die Küstenlinie, als auch die sog. Inneren Gewässer betreffend.

Die Definition der Küstenlinie in Art. 3 / 1. a), ist abseits jeglicher bereits bestehender und rechtsverbindlicher  Festlegungen, z.B. in den amtlichen Seekarten, mehr als diffus und völlig unbrauchbar. Sie widerspricht auch dem Tenor, bzw. der erklärten Absicht des Gesetzes, Unklarheiten zu beseitigen und verläßliche Kriterien für seine Anwendung und Umsetzung zu liefern.

Speziell im Fall von Empuriabrava stellt sich dabei die Frage, ob und inwieweit im Rahmen einer zusammenhängenden, konzeptge- bundenen Baumaßnahme zu einem klar definierten Zweck, künstlich angelegte und als fester unverzichtbarer Bestandteil der Baumaßnahme , Kanäle - die - als zu den Inneren Gewässern zugehörig zu sehen sind.

Die Abgrenzung der Kompetenzen zwischen Staat und Kommunen ist nicht klar umrissen,   so daß mit dem als „neu“ bezeichneten Gesetz auch diesbezüglich nicht mit mehr Transparenz und eindeutigen Rechtspositionen zu rechnen ist.

Das unbestreitbar wichtige und richtige Gebot des Umweltschutzes wird ebenso übertrieben und unangemessen, wie das unterstellte öffentliche Interesse, das vorgibt, dem Bürger zu dienen, in Wirklichkeit jedoch staatlichen Einfluß und Macht kaschiert, quasi als Vehikel für als politisch oportun erscheinende Rechtsbeugungen – wie beim Rückwirkungsverbot mißbraucht.

Das stets in den Vordergrund gerückte und als Hauptargument für und gegen jede erdenkliche Maßnahme verwendete „öffentliche Interesse“ ist auch nicht näher definiert.

Es könnte also sowohl kultureller, sozialer, infrastruktureller oder städtebaulicher Natur sein. Es ist jedoch nicht auszuschließen - und eher wahrscheinlich -  daß es wirtschaftlicher Natur sein dürfte, womit man dann wieder am Ausgangspunkt der gesamten Misere angelangt wäre.

Anstatt zu allererst „den eigenen Stall auszumisten und aufzuräumen“, d.h. zu klären wann, wo, warum und von wem welche Rechtsbrüche in der Vergangenheit begangen wurden, scheint es in dieser Hinsicht eine Art Generalamnestie, bzw. eine stillschweigend erteilte Absolution für begangene Sünden zu geben. Eine vorherige parlamentarische Behandlung und Bewertung dieses Themas mit entsprechenden Konsequenzen ist zumindest der Familiengemeinschaft Casa Panama aus Empuriabrava bislang nicht bekannt.

Dies verstößt ebenso gegen die Mindestanforderungen an einen Rechtsstaat, wie das  mit Urteil des obersten Gerichtshofs außer Kraft setzbare Rückwirkungsverbot von Gesetzen.

Der vorliegende Text sagt, man habe  den Regionen und Kommunen bezüglich der Umsetzung des Gesetzes im Rahmen der ihnen zugewiesenen Kompetenzen gewisse Ermessens- und Entscheidungs - Spielräume übertragen und den direkten Einfluß des Staates auf Gebiete begrenzt, wo keine kommunalen Kompetenzen bestehen, bzw. den staatlichen Einfluß auf eine auf Gegenseitigkeit bauende Informations- und Entscheidungspraxis beschränkt. Um so verwunderlicher erscheint vor dieser Aussage, daß die vom Gesetz betroffene Eigentümergemeinschaft Casa Panama , aus Empuriabrava, Post aus Madrid und nicht von der dafür zuständigen Kommune  erhalten.

Im folgenden wird der eingangs erwähnte Text auf für die laufende Diskussion relevante Passagen verkürzt bzw. nur auszugsweise und sinngemäß, d.h. nicht wortwörtlich wiedergegeben.

Diese Situation sei durch nicht  abgestimmte Maßnahmen und ohne die erforderliche Koordination und Beachtung  der Bestimmungen bezüglich des öffentlichen maritimen Eigentums und denen der jeweiligen Flächennutzungspläne entstanden.

Der zwischen Meer und Land bestehende interaktive Zusammenhang habe keine (ausreichende) Berücksichtigung gefunden, weshalb Maßnahmen zu ergreifen seien, die einerseits den Schutz dieser sensiblen Räume garantieren und die andererseits die Nutzungsmöglichkeit derselben für die Allgemeinheit  sicherstellen.

Es gebe viele Faktoren, die sich negativ auf den Erhalt der Umwelt auswirken, wie die Veränderung der Lebensgewohnheiten, der Freizeitgestaltung und das Phänomen der „Vermassung“.

Der Materialeintrag an die Küste über einmündende Flüsse und Bäche sei durch den Bau von Stauseen und infolge von Wiederaufforstung bzw. der sich daraus ergebenden geringeren Wassermenge (Wasserführung der Flüsse) in Verbindung mit einem erhöhten Wasserverbrauch um 17% zurückgegangen.

Das erfordere kostenintensive Wiederherstellungsmaßnahmen, sowohl an Stränden, als  auch die Dünen (und Flußmündungen) betreffend, wo mißbräuchlich Sand abgebaut wurde, sowie Korrekturen  wasserbaulicher Maßnahmen, die auf längere Sicht den Fluß des Sandes behin-dern und blockieren. Indem privates Eigentum in den öffentlichen Zonen zu oft durch Schaffung von vollendeten Tatsachen und mit Unterstellung von Genehmigungen entstanden sei und öffentliche Zugangswege zum Meer fehlen, seien Teile des Meeresufers der freien Nutzung durch die Öffentlichkeit entzogen. Zu den bedauerlichsten Fällen der Zerstörung von Lebensräumen gehöre die der maritimen Feuchtgebiete und Sümpfe.

Viele von ihnen seien aus vorgeschobenen Gründen wie z.B. gesundheitliche,  wirtschaft- und landwirtschaftliche, zerstört worden und sie seien (darüber hinaus) sowohl wirtschaftlich, als und steuerlich mit dem Ziel der Verwirklichung spekulativer Bauvorhaben subventioniert worden.

Die Auswirkungen dieses ständig anwachsenden, durch schwere Ver-säumnisse der Verwaltung  ermöglichten Privatisierungsprozesses, seien nicht (länger) hinnehmbar.

Zahlreiche Küstenregionen seien innerhalb von weniger als 30 Jahren durch un(v)erträglich hohe Gebäude unmittelbar am Strand, oder direkt am Meer, durch intensiv genutzte und zu nahe an der Küste liegende Transportwege, durch Abfälle und ins Meer eingeleitete (ungeklärte) Abwässer zerstört worden.

Der sich weiter auszubreiten drohenden Zerstörung und Privatisierung der  Küste  müsse  dringend und unmißverständlich Einhalt geboten werden. Dazu gehöre die (Wiederherstellung und ) Verteidigung des natürlichen Gleichgewichts und dessen Fortbestand in der Zukunft, sowie der Schutz und die Bewahrung der natürlichen und kulturellen Resourcen. Eine vernünftige Anwendung (und Durchsetzung) der rechtlichen Vorgaben seien Garantie für eine dem Erhalt und der Allgemeinheit dienenden Nutzung der betreff-enden Gebiete.

Ausnahmen sollten im öffentlichen Interesse zeitlich und räumlich strikt begrenzt und nur unter Auflage geeigneter Maßnahmen zur Wiederherstellung  ( Renaturierung ) gemacht werden.

Die Schwächen der gültigen Gesetze zur Erreichung der beschriebenen Ziele seien öffentlich bekannt und es erscheine überflüssig, sie hervorzuheben.

Das Küstengesetz vom 26. April 1969 habe sich darauf beschränkt eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, um allen an Entscheidungen in den Küstenzonen Beteiligten (entsprechende) Kompetenzen zuzuweisen.

Das Küstenschutz-Gesetz von 1980 fülle – und dies nicht ganz zufrieden stellend – eine Lücke des vorherigen Gesetzes, indem es Eingriffe und Verletzungen spezifiziert (definiert), die Vorgehensweise bei der Umsetzung des Gesetzes definiert und dementsprechende Sanktionen festlegt.

Es sei jedoch offenkundig, daß weder nur mit verwaltungsrechtlichen, noch nur mit den Mitteln der Sanktionierung für sich allein eine vollkommene Regulierung des in Frage stehenden maritimen öffentlichen Eigentums möglich ist.

Der lückenhafte Charakter der bestehenden Gesetzgebung zwinge dazu, als ergänzendes Recht Entscheidungen (Gesetze) aus dem 19. Jahrhundert heranzuziehen.

Dies seien die sich vom Wasserrecht herleitenden Gesetze und  Rechtsgrundlagen bezüglich des Baues, des Betriebs und infrastruktueller Maßnahmen in Häfen.

Zum andern betreffe das öffentliche Baumaßnahmen, die durch  ihren  übergeordneten Charakter keine besonderen Einschränkungen gegenüber dem öffentlichen Küstenbesitz kennen und den Naturschutz vernachlässigen, was jedoch in Anbetracht der Anzahl und der Heftigkeit der Eingriffe (in die Natur) (dringend) geboten sei.

Wesentliche, von Experten und mit der Ausarbeitung von Texten befaßten Fachleuten  beklagte Mängel an der gültigen ( bisherigen) Gesetzgebung seien:

- Die (zu) knappe Definition der Küstenzone und des Strandes, die der Realität in der Natur nicht gerecht wird

- Der Vorrang des vom Eigentumsregister geschützten privaten Besitzes, bzw. dessen Rückforderung zu Lasten des Staates

- die private Vereinnahmung öffentlicher Rechte

- obsolete und ungeeignete Dienstbarkeiten

-  das Fehlen von Schutzmaßnahmen angrenzender Gebiete

-   die widerrechtliche, nur durch Nutzung (Gewohnheitsrecht) begründete Aneignung  (von öffentlilchem Grund und Boden )

- die nur passive Teilnahme (Mitwirkung) der Verwaltung bei Nutzungs- und Inbesitznahme-Gewährungen

-  die undifferenzierte Behandlung von Berechtigungen und Konzessionen (Ausübungsrechten)

-  die Generalisierung dessen, was man als Erweiterung der Inhaber-Rechte über öffentliches Eigentum auffassen müsse

-   das Fehlen von wirksamen Garantien bezüglich der Erhaltung der Umwelt

-  die Aufhebung der „Besetzung“ auf Staatskosten

-  das Fehlen von Bestimmungen und Normen zur Landschafts - Erhaltung

-   die Langsamkeit beim Vollzug der Sanktionen einschließlich der Über-flüssigkeit einiger  durch die neue staatliche Ordnung begründeter Kompe- tenzen.

In Anbetracht des gleichzeitigen Drucks der Realität und mangels geeigneter Gesetzgebung zeige die Situation, daß Spanien eines der Länder der Welt sei, wo die Küste hinsichtlich des Erhaltes der Umwelt ernstlich bedroht und daß es an der Zeit sei, die schwerwiegenden und fortschreitenden Zerstörungen zu beenden und unumkehrbare Veränderungen zur Erreichung eines (ökologischen) Gleichgewichts vorzunehmen.

Das vorliegende Gesetz basiere auf der ausdrücklichen Feststellung der Verfassung, wo mit Art. 132.2 erklärt wird, daß es sich bei der Küstenzone, den Stränden, (sind Kanalufer Küsten oder Strände?) den Hohheitsgewässern und der Wirtschaftszone bis zum Kontinentalsockel um öffentliches staatliches Eigentum handele.

Dies sei das erste Mal in (der spanischen) Gesetzgebungs-Geschichte, daß durch eine höchstinstanzliche Entscheidung bestimmte Güter als öffentliches Eigentum klassifiziert werden.

Es sei nötig gewesen ein für alle Mal bestehende Unklarheiten zu beenden und gegenteilige Auffassungen bezüglich dieser wichtigen Gebiete auszuräumen.

Das Gesetz beziehe sich auf die Verwaltung und Erhaltung des Erbes der Natur und verwirkliche gleichzeitig die Grundsätze des Art. 45 der Verfassung. Es nehme die Empfehlung 29/1973 des Europäischen Rates hinsichtlich des Küstenschutzes und die Umwelt-Charta von 1981 sowie andere Pläne und Programme der Europäi-schen Wirtschaftsgemeinschaft auf.

In diesem Kontext könne man das vorliegende Gesetz auf gewisse Weise als bloße Reform des bestehenden betrachten. Streng genommen handele es sich um ein neues Gesetz zur Regelung des öffentlichen Küsteneigentums, ohne Verletzung dessen und mit Berufung auf das, was in speziellen Einzelgesetzen (bereits vorher) festgelegt worden sei. Dessen ungeachtet liege der Schwerpunkt des Gesetzes auf den Küstenzonen, wo die  größeren Probleme liegen und von woher es seinen Namen beziehe.

Das Gesetz sei in verschiedenen Punkten neuartig. Es beinhalte Lehren aus der eigenen und aus der Erfahrung von Ländern mit gleichen Problemen.

In einigen Fällen bestehe die Neuartigkeit in der schlichten Wiederherstellung von Grundprinzipien historischen Rechts, damit dieses nicht an Kraft verliere. In anderen Fällen  und im Gegensatz dazu,  fänden Vorschriften neueren Datums Eingang, um Problemen Rechnung zu tragen, die von der Anhäufung der Umweltverletzungen herrührten.

III) Vom Küstengesetz nicht betroffen seien Häfen, weil für sie als staatlicher Anteil an den Küstenzonen unter Berücksichtigung der speziellen Anforderungen und ihres Charakters weiterhin gesonderte gesetzliche Bestimmungen gelten.

Vom Küstengesetz ebenfalls nicht betroffen seien die Häfen der selbständigen Kommunen, weil diese nicht  zur unmittelbaren Einflußzone des Staates zählten und für sie  jeweils eigene Bestimmungen gelten.

In Fällen, in denen die Erweiterung oder Baumaßnahmen an kommunalen Häfen die Inanspruchnahme staatlichen Geländes erforderten, erscheine es angebracht, diese Gebiete auf die Kommunen zu übertragen. Dabei  seien bezüglich der Hafen-Dienstleistungen die Traspaso-Regeln (d.h. Konzessions-Regeln) anzuwenden, wie es auch bei ( beim Bau von ) Transportwegen in Küstenzonen  der Fall sei, wenn die Übertragung staatlichen Geländes erforder-lich ist.

IV) Um in Eigentums-fragen die Küstenlinie auf eine der natürlichen Realität entsprechenden Linie ( diese Linie ist in den Seekarten seit längrem festgelegt ) festzulegen, berufe man sich auf mittelalterliches und Römisches Recht, wonach das Meer und seine Küsten öffentlicher Besitz seien. Man folge dabei in Übereinstimmung mit Art. 339.1 des Codigo Civil dem durch die Verfassung erteilten Auftrag.

Mit dem Gesetz werde in angemessener Weise ausgeschlossen, daß  öffentlicher Grund und Boden   zum   Zweck der (privaten und wirtschaftlichen Nutzung) Bebauung, in Besitz genommen werde, da dies in der Regel zu Immobilien-Spekulationen diene.

Im Ergebnis seien beim vorliegenden Gesetz die Prinzipien des Artikel 132.1 der Verfassung über die Unveräußerlichkeit und Unübertragbarkeit öffentlichen Eigentums  angewendet, weiterentwickelt und um die verwaltungstechnische Option der berechtigten eigentumsrechtlichen Wiedereingliederung (in staatlichen Besitz) egal nach welchem verstrichenen Zeitraum, erweitert worden.

Dies bedeute eine Reihe von Einschränkungen für die an die Küste angrenzenden Gebiete, die von den jeweilig zuständigen Kommunen im Rahmen der ihnen übertragenen Kompetenzen    festgelegt (und umgesetzt) werden.

Das vorliegende Gesetz mache nur grundsätzliche Vorgaben, um die Ausübung der vorgesehenen Rechte in den genannten Gebieten und deren Wirksamkeit sicherzustellen, wobei der größte Teil der o.g. Einschränkungen bereits durch bisher existierenden Gesetze geregelt gewesen sei.

Hauptziel sei es, in der Schutzzone unnötige (unpassende) Aktivitäten zu verhindern

Die Verwaltung sei aufgerufen, unter Mitwirkung Betroffener, bzw. Interessierter Versammlungen bezüglich der Vergabe von Nutzungsberechtigungen und Konzessionen einzuberufen.

Die maximale Laufzeit einer  derartigen Nutzungsberechtigung, bzw. Konzession, werde von 99 auf 30 ggf. 70 Jahre verkürzt, da dies als  ausreichend   für   die Amortisation einer Investition erachtet werde.

Das Gesetz regle sowohl die Bedingungen und die zu erhebenden Gebühren als Gegenleistung für die Berechtigung, öffentliches Eigentum zu nutzen, als auch Zahlungen bei Rückkauf (Entschädigungen?).

Bezüglich der (genauen Definition von)  Verletzungen, bzw. der diesbezüglichen Sanktionen habe man (nun) detailiertere Kriterien festgelegt. Man habe den Vollzugsweg im Sanktionsverfahren gegenüber dem gerichtlichen Verfahren vereinfacht und damit kostengünstiger gemacht. Dies erlaube auch zeitnäher und effektiver auf Verstöße reagieren zu können.

Der letzte Teil des Gesetzes befasse sich mit den Verwaltungskompetenzen, d.h. den Zuständigkeiten von Staat und Gemeinden, wobei die autonomen Kommunen  über eigene Statuten verfügen.

Bezüglich der Verwaltungszuständigkeit des Staates erscheine es als angebracht, detailliertere Ausführungsbestimmungen den jeweils ausfürenden Organen zu überlassen, andernfalls wäre der Gesetzestext mit einer zu großen Detailfülle übefrachtet worden,  was auch ggf. erforderlichen Anpassungen durch die jeweiligen Verwaltungen im Wege stehe.

Im Wissen um (möglicherweise) miteinander kollidierende Kompetenzen sei eine (bessere) Koordination der Instrumente bei der Städte- und Raumplanung über ein gegenseitiges Informations-System und eine verbesserte Zusammenarbeit auf den Weg gebracht worden

Schlußendlich begründe man eine vorübergehende sorgfältige Verwaltung, die sich der Situation annehme, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschaffen wurde.

Im Rahmen der generellen Berücksichtigung legal er-worbener Rechte sei das zugrunde gelegte Basiskriterium die vollumfängliche Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Einfluß- und Schutzzonen in noch nicht urbanisierten Küstenzonen und in Gebieten, in denen die Grundstücks – Eigentümer keine gesicherten Rechte haben, (d.h. sich nicht auf einen bestehenden gültigen Bebauungsplan oder genehmigte Bebauung berufen können).

Im Gegensatz dazu fänden die für die Einflußzone geltenden Regelungen in bebauten oder bebaubaren Gebieten, wo bestehende Rechte (Bebauungspläne) existieren, keine, bzw. eine veränderte Anwendung. Die Breite der Schutzzone werde dort reduziert.

Das neue Gesetz vermeide einerseits die Auseinandersetzung bezüglich unter (dubiosen) Umständen erworbener Rechte, die eine Strafverfolgung auslösen und die Verwaltungen belasten könnten, andererseits werde die Notwendigkeit ausgeschlossen, sämtliche Planungen (Bebauungspläne und Genehmigungen) zu revidieren, was zu (unnötiger) Unsicherheit auf dem Bausektor führen würde.

In diesem Kontext werde die Situation bestehender Gebäude, die nicht im Einklang mit den Bestimmungen des neuen Gesetzes stehen, präzise geregelt:

Bei illegal errichteten Gebäuden bestehe die Möglichkeit der Legali-sierung, falls dies im öffentlichen Interesse liege.

Bei legal errichteten Gebäuden werden bestehende Rechte unter Berücksichtigung der Art und Weise, wie sie sich in das Gelände einfügen, auf welchem sie errichtet wurden, respektiert.

Bei Gebäuden auf (gem. Definition des Gesetzes) öffentlichem Eigentum wird das Nutzungs-Recht (die Konzession) bis zu ihrem Ablauf aufrecht  (gerechnet ab wann?) erhalten.

Gebäude in der Durchgangs-Zone seien von den Bestimmungen nicht betroffen, es fänden die Regelungen des Bebauungsplanes Anwendung.

Bei Gebäuden im restlichen Teil der Schutz-Zone seien Reparaturen und Verbesserungen jeglicher Art zulässig, solange das Volumen (der Baukörper) nicht über das bestehende Maß vergrößert werde.

V.  Die Gründe für die Verkündung (und Inkraftsetzung) des Gesetzes seien, den schwerwiegenden Problemen an den spanischen Küsten entgegenzuwirken. Das Gesetz sei ein unverzichtbares Instrument, um das gemeinsame wertvolle Erbe der freien Natur zu schützen und es allen Bürgern zur Freude zugänglich zu halten.

Es liege in der Verantwortung des Gesetzgebers, die Unversehrtheit dieses Eigentums zu schützen, es als gemeinsames Gut zu bewahren und es in diesem Zustand an die folgenden Generationen weiterzugeben.

Über den, diesen Zielen in vielen Fällen entgegenstehenden Interessen, stünden zwei Leitsätze als Kardinal-Idee dieses Gesetzes: die Erhaltung des öffentlichen Charakters und der Schutz seiner natürlichen Eigenschaften unter Berücksichtigung notwendiger (Weiter-) Entwicklung und die Außerkraftsetzung rechtlicher Normen, die diesen Zielen entgegenstehen.

www.costabrava-actuel.com